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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Bloody Orange

 

 § 1 Anwendungsbereich

 

(1) Maximilian Schwarz, geschäftlich handelnd unter der Bezeichnung „Bloody Orange“, Traubenstr. 37, 70176 Stuttgart (im Folgenden „Bloody Orange“) ist freiberuflich im Bereich Fotografie, Film- und Fernsehproduktion (einschließlich Konzeption, Kamera, Schnitt, Drohnenaufnahmen und Regie) sowie Digitaldesign tätig. 

 

(2) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge von der Bloody Orange im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.

 

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt 

 

 (1) Bloody Orange unterbreitet Ihnen gemäß Ihrer Anfragedetails ein verbindliches Angebot, welches Sie in mindestens Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) annehmen können. Die Annahmefrist beträgt zwei Wochen, soweit im Einzelfall nichts anderes auf dem Angebot vermerkt ist. 

 

(2) Bloody Orange erbringt seine Leistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden, wie sie insbesondere aus einem vom Kunden ausgefüllten Bestellformular, einem Leistungsschein und/oder sonstigen konkreten Vereinbarungen in mindestens Textform (Brief, Fax oder E-Mail) bei Vertragsschluss hervorgehen. Zusatzleistungen wie zusätzliche Kopien, Fremdsprachenversionen, Normwandlungen von deutschen auf internationale Fernsehstandards (NTSC, SECAM) sowie die Einholung von Rechten an der Musik (Gema- und Verlagsgebühren) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelfall. Die Rechteeinholung für vorbestehende Werke obliegt dem Kunden, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Bloody Orange wird den Kunden auf etwaige durch den Kunden zu erbringende Beistellungen in Form der Rechteeinholung für Filmmusik oder sonstige vorbestehende Werke hinweisen. Der Kunde hat zudem keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, der Vorlagen oder sonstiger Ausgangsprodukte wie beispielsweise Rohfilmdaten, RAW-Format-Bilder, Filmmusikstücke, offene FilmSchnittprojekt-Dateien oder offene Animations-Projekt-Dateien. 

 

(3) Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss muss Bloody Orange nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von Bloody Orange zum Zweck der nachträglichen Anpassung an die Belange des Kunden kann Bloody Orange dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Maßgeblich sind die üblichen Stunden- und Tagessätze von Bloody Orange. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit Bloody Orange in Textform darauf hingewiesen hat.

 

§ 3 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden, Beistellungen, Ansprechpartner für Bloody Orange, Versicherungen

 

 (1) Der Kunde unterstützt die Arbeiten von Bloody Orange in angemessener Weise. Insbesondere stellt der Kunde, soweit er zur Erreichung des Vertragszwecks zur Beistellung von Informationen, Daten und/oder Rohmaterialien (z.B. Filmdaten für den Schnitt oder Animationen) verpflichtet ist, Bloody Orange sämtliche für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie etwaig beizustellendes Text-, Bild- und Tonmaterial in branchenüblicher Qualität rechtzeitig zur Verfügung. Weitergehende individualvertragliche Regelungen bleiben unberührt. 

 

(2) Der Kunde benennt bei Auftragserteilung einen für den jeweiligen Auftrag zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter (nachfolgend „Ansprechpartner“). Der Ansprechpartner wird vom Kunden ausdrücklich autorisiert, in folgenden Fällen rechtswirksame Erklärungen abzugeben: Auftragserweiterungen, Änderung des Auftragszieles und der bestehenden Fristen und Termine sowie Freigabe der jeweils daraus resultierenden Zusatzkosten. Er ist zudem im Lager des Kunden für die Überwachung der zeit- und sachgerechten Beistellung und Einhaltung aller Leistungen und Pflichten, die der Kunde im Zusammenhang mit der Produktion übernommen hat, verantwortlich. 

 

§ 4 Urheber- und Nutzungsrechte, Geheimhaltung von Vorlagen

 

 (1) Für den Fall, dass der Kunde im Zusammenhang mit Leistungen von Bloody Orange Inhalte bereithält oder übermittelt, an denen ihm Urheberrechte oder sonstige Nutzungsrechte zustehen, ist Bloody Orange für die Dauer der Leistungserbringung zu denjenigen Vervielfältigungshandlungen berechtigt, die Bloody Orange durchführen muss, um den Vertragszweck zu erfüllen. 

 

(2) Die von Bloody Orange bereitgestellten Daten und Inhalte unterliegen urheberrechtlichem Schutz. Dem Kunden ist es daher nicht gestattet, diese Daten über ein von Bloody Orange im Einzelfall gewährte Nutzungsrecht hinausgehend zu kopieren, zu bearbeiten und/oder weiterzuverbreiten. 

 

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, räumt Bloody Orange im Falle einer Rechtseinräumung ein einfaches, unbefristetes und nicht übertragbares Nutzungsrecht an dem Werk ein. 

 

(4) Bloody Orange behält das Recht, die von Bloody Orange geschaffenen Werke mit Hinweisen auf die Urheberschaft von Bloody Orange zu versehen. Der Kunde darf diese Hinweise ohne Zustimmung von Bloody Orange nicht ändern oder verfälschen. Der Kunde versieht im Falle zulässigerweise erfolgten Veränderung oder Verbindung von Werken in zumutbarem Umfang das neu entstandene Werk mit Hinweisen auf die Urheberschaft von Bloody Orange. 

 

(5) Der Erwerb eines jeden Nutzungsrechts durch den Kunden steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, einfaches und nicht dingliches Recht in Form einer jederzeit widerruflichen schuldrechtlichen Gestattung. 

 

(6) Soweit nicht anders vermerkt, erhält der Kunde kein Nutzungsrecht an Rohmaterialien wie bspw. RAW-Files, Rohschnitten oder den Filmrohdaten, also Filmaufnahmen, die direkt aus der Kamera ausgespielt wurden und noch nicht im Filmschnitt verarbeitet wurden.

 

§ 5 Preise, Fälligkeiten und Zahlungsmodalitäten

 

 (1) Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Teilzahlungen und Abschlagszahlungen sind nur möglich, soweit dies vertraglich vereinbart wurde. Es gelten im Rahmen von Filmproduktionen & Fotoproduktionen, soweit nicht anders vereinbart, folgende Fälligkeiten als vereinbart: 

30% nach Auftragserteilung, 

50% nach Beendigung der Dreharbeiten,

20% nach erster Schnittabgabe. 

(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. 

 

(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Bloody Orange über den Betrag verfügen kann. 

 

(4) Der Kunde muss damit rechnen, dass Bloody Orange Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann Bloody Orange Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.

 

§ 6 Abnahme

 

(1) Die Vertragsmäßigkeit des von Bloody Orange erstellten Werkes wird durch dessen Abnahme bestätigt. 

 

(2) Das Abnahmeverfahren beginnt nach der Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch Bloody Orange. 

 

(3) Die Abnahme gilt auch ohne förmliche Abnahme als erfolgt, wenn 

a) der Kunde das Werk in Gebrauch genommen oder an Dritte, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, weitergegeben bzw. hieran Unterlizenzen eingeräumt hat, 

b) der Kunde innerhalb von vierzehn Tagen nach Prüfung gemäß § 12 keine Abweichungen gerügt hat, welche die Abnahme hindern können oder 

c) der Kunde solche Fehler innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch Bloody Orange nicht gerügt hat. 

 

(4) Der Kunde ist zu Teilabnahmen nur verpflichtet, soweit dies vertraglich vereinbart wurde. Teilabnahmen können insbesondere für Leistungsteile vereinbart werden, die für den Kunden separat nutzbar sind. Das Zusammenspiel teilabgenommener Teile mit später abzunehmenden Teilen wird im Rahmen einer Schlussabnahme geprüft. Teilabnahmen sind generell für Konzept, Design, Drehbuch oder Treatment geschuldet.

 

§ 7 Sachmängelrechte

 

(1) Das Werk hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Werken dieser Art übliche Qualität (z.B. Auflösung, Farben etc.); es ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt. 

 

(2) Soweit Mängel auftreten, wird der Kunde alle ihm vorliegenden, für deren Beseitigung erforderlichen Informationen an Bloody Orange weiterleiten. 

 

 

(3) Der Kunde ist verpflichtet, erkannte Mängel unverzüglich zu rügen. 

 

(4) Bei Sachmängeln kann Bloody Orange zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Bloody Orange durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung einer neuen Version, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass Bloody Orange Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. 

 

(5) Der Kunde wird Bloody Orange bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt, Bloody Orange umfassend informiert und die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Bloody Orange kann die Mangelbeseitigung nach eigener Wahl vor Ort oder in den Geschäftsräumen von Bloody Orange durchführen. 

 

(6) Soweit ein von dem Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder auf einen Bedienungsfehler oder auf sonstige Umstände, die nicht im Verantwortungsbereich von Bloody Orange liegen, zurückzuführen ist, trägt der Kunde die Kosten von Bloody Orange nach den vereinbarten bzw. üblichen Tarifen. 

 

(7) Bei mindestens dreifachem Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht auf Herabsetzung der Vergütung.

 

§ 8 Rechtsmängel

 

(1) Bloody Orange gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung des Werkes durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen, soweit die Rechteeinräumung Teil ihrer Leistungspflichten ist. Bei Rechtsmängeln leistet Bloody Orange dadurch Gewähr, dass Bloody Orange dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an dem Werk oder an gleichwertiger Ware verschafft. 

 

§ 9 Haftung von Bloody Orange

 

(1) Bloody Orange leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang: 

a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt. 

b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet Bloody Orange in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. c) Bei fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), haftet Bloody Orange in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens. Befindet sich Bloody Orange mit der Leistung in Verzug, so haftet Bloody Orange auch für Zufall, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten. 

d) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 

 

(2) Die Haftung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre. 

 

(3) Soweit die Haftung von Bloody Orange ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Bloody Orange. 

 

(4) Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, die Haftung aus einer Garantie oder wegen eines Rechtsmangels sowie Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden bleiben von diesen Regelungen unberührt.

 

 § 10 Referenzen

 

Bloody Orange ist berechtigt, den Firmennamen des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet oder in Printmedien zur sachlichen Information zu veröffentlichen. Zudem darf Bloody Orange das Endprodukt online in Galerien oder Mediaplayern wie auch bei Akquise-Veranstaltungen öffentlich zugänglich machen bzw. vorführen.

 

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Stuttgart. Für Klagen und/oder prozessuale Anträge von Bloody Orange gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere Gerichtsstand.

 

 

Stand: September 2018

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